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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Realitätsferne Bemessung: BFH zweifelt an Nachzahlungszinsen

    | Der BFH (25.4.18, IX B 21/18, Abruf-Nr. 201148 ) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für VZ ab dem Jahr 2015. Er hat daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a , 238 AO ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5 % einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. EUR. |

     

    Der BFH begründet seine Entscheidung mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Der BFH bezweifelt zudem, ob der Zinssatz dem Übermaßverbot entspricht. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag.

     

    PRAXISTIPP | Sollte sich die Sichtweise des BFH durchsetzen, wird auch in steuerstrafrechtlichen Sachverhalten neu gerechnet werden müssen, etwa wenn es um Haftungen nach § 71 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO geht.(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 188 | ID 45329858