14.03.2013 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Revision: Schätzung des FG wird nicht revidiert
| Soweit ein Kläger im Revisionsverfahren vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen und habe darüber hinaus die Bedeutung von Aufbewahrungsfristen verkannt, macht er – auch soweit er Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet – materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht als Verfahrensfehler zu einer Zulassung der Revision führen können. |
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