· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern
| Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. |
Der BFH hat damit in einer Entscheidung vom 22.8.12 (X R 23/10, Abruf-Nr. 123085) seine Rechtsprechung bestätigt; er gab der Revision der Finanzverwaltung statt und wies die Klage gegen die geänderten Bescheide ab. Demgegenüber hatte das FG (Vorinstanz) die Auffassung vertreten, die höchstrichterliche Rechtsprechung könne nicht überzeugen.
Gerade die Bilanz eines Steuerpflichtigen, der mit Hinterziehungsabsicht handele, sei von Anfang an subjektiv unrichtig und müsse daher im Zeitpunkt des Fehlerursprungs berichtigt werden, so das FG. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 EStG dürfe keinen Strafcharakter erlangen. Die Differenzierung zwischen Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung einerseits und einer Steuerfahndungsprüfung andererseits sei weder dogmatisch gerechtfertigt noch praktikabel. Der Steuerpflichtige könne nicht immer erkennen, in welchem Zeitpunkt die Mehrsteuern zu passivieren seien. Auch für das FG sei nicht erkennbar, welche Feststellungen es hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung treffen müsse und wie der Grad der Wahrscheinlichkeit der drohenden Aufdeckung der Tat beurteilt werden müsse. (CW)