· Nachricht · Bundesfinanzhof
Strafverteidigerkosten sind in den wenigsten Fällen absetzbar
| Auch eine „in Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ begangene Tat kann keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. Darauf weist der BFH in einer aktuellen Entscheidung erneut hin (BFH 16.12.16, VIII R 43/14, Abruf-Nr. 192387 ). |
Ein privater Veranlassungszusammenhang liegt insbesondere vor, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt wird. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH 16.4.13, IX R 5/12, PStR 13, 250). Zudem ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nach Ansicht des BFH (21.9.09, GrS 1/06, BFHE 227, 1) nicht objektiv aufteilbar sind.(CW)