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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Vollmacht in Steuer(straf-)sachen

    | Der BFH hat am 6.3.13 (X B 165/12, Abruf-Nr. 131548 ) eine Klage gegen geänderte Steuerbescheide zurückgewiesen, weil Verfristung eingetreten war, nachdem die Bescheide an einen Berater zustellt worden waren. Der Berater hatte nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens eine Vollmachtsurkunde überreicht, die nicht auf eine bestimmte Sache beschränkt war und die u.a. die Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art enthielt, d.h. die sich auch auf die Entgegennahme und Bewirkung von Zustellungen erstreckte. |

     

    Der Berater hatte die an ihn adressierten Bescheide unverzüglich an das FA zurücksandt und gegenüber der Finanzbehörde darauf verwiesen, dass er den Kläger ausschließlich im Steuerstrafverfahren „vertreten“ habe und keine Zustellungsvollmacht für Steuerbescheide besitze. Dennoch blieb die Klage sowie die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos.

     

    Soweit der Kläger auf den Begriff der „Doppelfunktionalität“ der Steuerfahndung abstellt und auf eine strikte Trennung von Straf- und Besteuerungsverfahren hinweist, verkennt er nach Ansicht des BFH, dass aus § 208 Abs. 1 S. 1 AO kein Alternativ- oder Ausschließlichkeitsverhältnis folgt. Auf den Streitfall angewandt bedeut dies, dass gerade nicht von einer Beschränkung einer Vollmacht auf das Steuerstrafverfahren ausgegangen werden kann, wenn diese der Steuerfahndungsstelle im Rahmen einer Vernehmung überreicht wird.

    Quelle: ID 39546930

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