· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Vorsteuer aus Strafverteidigerrechnungen
| Mit Beschluss vom 22.12.11 (V R 29/10, Abruf-Nr. 120778 ) hat der BFH beim EuGH angefragt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung ( § 334 StGB ) oder Vorteilsgewährung ( § 333 StGB ) strafbar gemacht haben, zum Vorsteuerabzug aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten berechtigt ist, die der Verteidiger an das Unternehmen adressiert, weil dieses sich zur Kostenübernahme verpflichtet hatte. |
PRAXISHINWEIS | Für den Vorsteuerabzug spricht, dass die möglicherweise strafbaren Handlungen dazu dienten, die steuerpflichtige Umsatztätigkeit des Unternehmens zu fördern. Dagegen könnte angeführt werden, dass die Leistungen der Strafverteidiger unmittelbar nur den persönlichen Interessen der Beschuldigten dienten. Geklärt werden soll auch, wer bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber (hier: Beschuldigter und Unternehmen) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |