· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Werbungskostenabzug bei strafbaren Handlungen
| Als Aktionär und Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG) hat der Kläger K für das Geschäftsjahr 1997 Dividendenzahlungen erhalten. Nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand hat er seine Beteiligung veräußert. Später wurde er wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zur Verantwortung gezogen. Der Zivilrechtsstreit wurde durch Vergleich beendet. Das FA hat es abgelehnt, die Vergleichszahlungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung des Klägers zu berücksichtigen, da sie nicht beruflich veranlasst waren ( BFH 20.10.16, VI R 27/15, Abruf-Nr. 190784 ). |
Zwar können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und entsprechende Schadenersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen. Allerdings müssen die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen. Ohne den überhöhten Gewinnausweis, den K als Vorstand zu verantworten hatte, wäre eine solche Gewinnausschüttung an ihn nicht möglich gewesen. Wegen der Bilanzfälschung erzielte der K auch einen höheren Kaufpreis für seine Beteiligung. K hat sich persönlich bereichert.
MERKE | Ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang wird aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichern wollte. Diese Rechtsprechung findet in der Literatur einhellig Zustimmung. (DS) |