12.12.2014 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
(Wieder-)Bestellung eines Steuerberaters bei Besorgnis künftiger Pflichtverletzungen
| Der Kläger und Beschwerdeführer K wurde 1988 als Steuerberater bestellt. Diese Bestellung wurde 1998 wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen. Seit der Rechtskraft des den Widerruf bestätigenden Urteils im Jahre 2000 ist der K als Unternehmensberater tätig. Das in 2005 über das Vermögen des K eröffnete Insolvenzverfahren wurde im November 2006 abgeschlossen; im Juli 2011 wurde dem K Restschuldbefreiung erteilt. (BFH 24.9.14, VII B 101/13, Abruf-Nr. 173435 ) |
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