· Nachricht · Bundesfinanzhof
Zoll prüft MiLoG bei ausländischem Transportunternehmen
| Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, müssen eine Prüfung der im Inland verrichteten Arbeiten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) durch den Zoll dulden (BFH 18.8.20, VII R 34/18, Abruf-Nr. 222065 ). Das Gericht stellt auch klar, dass der Bund der Zollverwaltung gem. Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG Prüfungsbefugnisse nach § 20 MiLoG übertragen durfte, damit Arbeitgeberpflichten eingehalten werden. |
Der Fall betraf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung slowakischen Rechts, die grenzüberschreitende Transporte nach und aus Deutschland vornahm, bei denen (nur) die Ent- oder die Beladung des Fahrzeugs in der BRD erfolgte. Nach Ansicht des BFH muss die Gesellschaft die Prüfung des Zolls nach §§ 2 ff. SchwarzArbG i. V. m. §§ 14 ff. MiLoG hinnehmen und Unterlagen hierzu vorlegen.
MERKE | Nach der EuGH-Rechtsprechung sind gesetzliche Mindestlohnbestimmungen für Arbeitnehmer, die nur kurz in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, einschränkend auszulegen (EuGH 15.3.01, C-165/98, Mazzoleni und ISA, EuZW 01, 315; EuGH 19.12.19, C-16/18, Dobersberger, EuZW 20, 151). Es wird vertreten, auch die Pflicht aus § 20 MiLoG nur bei hinreichendem sachlichen und zeitlichen Inlandsbezug greifen zu lassen. Neben Transitfahrten wären kurzzeitige Beschäftigungen im Inland nicht erfasst (Sittard, NZA 15, 78). Hier kommt es darauf jedoch (noch) nicht an. Der Zoll muss zuerst feststellen, in welchem Umfang die Arbeitnehmer im Inland beschäftigt worden sind. Sodann ist zu klären, ob der Umfang der Tätigkeit eine hinreichende Verbindung zum deutschen Hoheitsgebiet i. S. d. EuGH-Rechtsprechung begründet, mit der Folge, dass der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist.(DR) |