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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Zur Ermittlung der bei Arrestanordnung vorliegenden Umstände

    | Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung gemäß § 324 AO ‒ etwa im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage ‒ kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung an. Allerdings sind dabei auch diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die rückwirkend betrachtet aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung tatsächlich vorgelegen haben. Ob die Umstände der Finanzbehörde im Zeitpunkt des Erlasses ganz oder teilweise bekannt waren, ist unerheblich. |

     

    Erkennen die Finanzbehörden erst im Laufe des weiteren Arrestverfahrens Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Arrestanordnung vorgelegen haben, können diese Umstände bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung (nachträglich) berücksichtigt werden. Es genügen sogar solche Tatsachen, die erst nach Erlass der Anordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (BFH 17.10.18, XI R 35/16, Abruf-Nr. 206228).(DR)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 181 | ID 45995040