· Nachricht · Bundesfinanzhof
Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte in Strohmann-Fällen
| Der BFH merkt in einer aktuellen Entscheidung (2.1.18, XI B 81/17, Abruf-Nr. 199649 ) an, dass die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von „Stroh-mann“-Geschäften durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (dazu BFH 17.2.94, XI B 96/93, BFH/NV 95, 352; BFH 23.8.05, V B 101/05, BFH/NV 06, 377). |
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH 26.6.03, V R 22/02, BFH/NV 04, 233).
In Fällen, in denen eine Person ein Gewerbe angemeldet hat oder Inhaber einer Konzession ist, ist diese Person grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, weil zu den maßgeblichen Indizien unter anderem auch das Auftreten nach außen ‒ auch das Auftreten gegenüber den Behörden und dem FA ‒ gehört. Das FG habe deshalb vorliegend zu Recht angenommen, dass die Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sind, der nach § 2 GastG die Gaststättenerlaubnis erhalten hat. Daran habe auch die Abschaffung des § 15a GewO nichts geändert.(CW)