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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    § 154 StPO: Keine Einziehung bei vorläufig eingestellten Taten

    | Der BGH hat zum neuen Einziehungsrecht der §§ 73 ff. StGB entschieden, dass Steuerhinterziehungsbeträge und andere Taterträge, die auf vorläufig eingestellte Taten nach § 154 Abs. 2 StPO entfallen, nicht eingezogen werden können (BGH 1.8.18, 1 StR 326/18, Abruf-Nr. 205076 ). |

     

    § 73 StGB n.F. erfasse lediglich das Erlangte aus verfahrensgegenständlichen Taten. Mit der vorläufigen Einstellung seien diese Taten jedoch aus dem Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens ausgeklammert worden, sodass keine Einziehung mehr erfolgen könne. Von den im Verfahren eingezogenen Taterträgen i.H. von rund 1,6 Mio. EUR waren demzufolge 43.000 EUR (Umfang der vorläufig eingestellten Taten) unrechtmäßig eingezogen worden. Ob hinsichtlich dieser 43.000 EUR eine selbstständige Anordnung der Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB möglich gewesen wäre, thematisiert der Senat nicht.(DR)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 303 | ID 45582664