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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    § 370 AO ist kein Nichtzahlungsdelikt

    | Der 1. Strafsenat des BGH weist in einer Entscheidung vom 22.7.14 (1 StR 189/14, Abruf-Nr. 142687 ) darauf hin, dass die vom LG im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer Vielzahl von Fahrzeugverkäufen gegenüber dem FA zu veranschlagende Umsatzsteuer „nicht abgeführt“, missverständlich ist. Denn sie erweckt den Eindruck, das LG könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich angesehen haben. |

     

    Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht indes nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Delikt der Steuerhinterziehung ist somit ein Erklärungsdelikt. Es unterscheidet sich insoweit vom Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG), der an die Nichtentrichtung von in Rechnungen gemäß § 14 UStG ausgewiesener USt zum Fälligkeitszeitpunkt anknüpft.

    Quelle: ID 42909452

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