· Nachricht · Bundesgerichtshof
Allgemein gehaltenes Geständnis belegt Vorsatz, nicht Hinterziehungsbeträge
| Der Angeklagte verkaufte per Web-Shop sowie über die Online-Plattformen eBay und eGun Softairwaffen samt Zubehör. Gegenüber dem FA erklärte der geständige Steuerpflichtige jedoch keine Umsätze. |
Der BGH hat hierzu entschieden, dass ein allgemein gehaltenes Geständnis, mit dem der Tatvorwurf nebst zugrunde liegenden Zahlen nur „dem Grunde nach“ eingeräumt wird, lediglich den Vorsatz der Steuerhinterziehung belegt. Kennt der Angeklagte aufgrund fehlender Geschäftsbücher und chaotischer Geschäftsführung die genaue Höhe der Umsätze nicht, kann er weder diese noch die hierzu hinterzogene Steuer gestehen (BGH 29.8.18, 1 StR 374/18, Abruf-Nr. 205022).
Die Besteuerungsgrundlagen und Hinterziehungsbeträge mussten im Rahmen der Beweiswürdigung deshalb vom LG im Wege der Schätzung eigenständig ermittelt und im Urteil für das Revisionsgericht hinreichend nachvollziehbar dargelegt werden.(DR)