· Nachricht · Bundesgerichtshof
Beschleunigungsgebot in Haftsachen: BGH prüft eigenständig
| Steuerstraftaten lösen oft umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren aus. Daraus resultieren bei den Gerichten Bearbeitungszeiten, die mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot in Konflikt geraten können. |
Hierzu hat der BGH klargestellt, dass er das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig und unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens zu wahren hat. Er sei insbesondere nicht gehalten, Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Instanzgerichten mitzuteilen (BGH 24.1.18, 1 StR 36/17, Abruf-Nr. 201649).
Konkret hat der Senat die von den Angeklagten begehrte (teilweise) Kompensation der Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung abgelehnt. Seiner Meinung nach war weder die Dauer des vorliegenden Revisionsverfahrens zu lang (Bearbeitungsdauer von rund 8 Monaten), noch wurde das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen hierdurch verletzt. Das KG war zuvor anderer Ansicht gewesen und hatte die Haftbefehle gegen beide Angeklagten wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben.(DR)