· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
BGH zur Strafzumessung bei Umsatzsteuerkarussellen
| Der BGH weist für die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung bei Karussellgeschäften darauf hin, dass die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG i. V. mit § 6a UStG unter anderem voraussetzt, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Ware zwar in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, die als Abnehmer auftretende Firma aber lediglich zum Schein als Besteller und Abnehmer auftritt, um eine innergemeinschaftliche Lieferung vorzutäuschen. |
In einem solchen Fall kann die Lieferung jedoch nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG als steuerfrei anzusehen sein, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
MERKE | Zu beachten ist, dass es insoweit auf das Wissen bzw. Wissen-Können des leistenden Unternehmers ankommt. Konnte der leistende Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers nicht erkennen, ist die USt nicht entstanden, sodass insoweit eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unabhängig von der Stellung des Angeklagten in der Kette nicht in Betracht kommt. |
Im Hinblick auf die Strafzumessung weist der Senat (BGH 12.10.16, 1 StR 210/16, Abruf-Nr. 190548) darauf hin, dass bei fingierten Ketten- oder Karussellgeschäften der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkungen der Tat zugrunde zu legen ist, soweit dem Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt ist. Wird hinsichtlich derselben Ware mehrfach USt hinterzogen, ist zu berücksichtigen, dass das Steueraufkommen des Fiskus nicht in der Summe der Hinterziehungen der an dem Hinterziehungssystem beteiligten Firmen, sondern nur im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrags gefährdet ist.