16.07.2015 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
| Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist (BGH 11.6.15, VII ZR 216/14, Abruf-Nr. 144691 ). |
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