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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Fachanwalt für Steuerrecht ‒ Höhergewichtung der Fälle

    | Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 25.2.19 (AnwZ (Brfg) 80/18, Abruf-Nr. 208264 ) mit den fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht befasst. |

     

    Nach Ansicht des BGH ist der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller der ihm obliegende Nachweis von 50 Fällen nicht gelungen ist. Gestritten wurde über die Frage, ob eine ‒ und falls ja, welche ‒ Höhergewichtung der bearbeiteten Fälle i.S. von § 5 Abs. 4 FAO dadurch gerechtfertigt ist, wenn neben der Abgabenangelegenheit auch ein parallel geführtes Steuerstrafverfahren bearbeitet wird. Insoweit verbietet sich eine pauschale Bewertung.

     

    MERKE | Nach § 2 Abs. 1 FAO hat ein Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht setzt nach § 5 Abs. 1b S. 1 FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 50 Fälle aus allen in § 9 FAO genannten Bereichen bearbeitet hat. (CW)

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 155 | ID 45972597