· Nachricht · Bundesgerichtshof
Filmaufnahmen bei BGH-Urteilsverkündung im Fall Werner Mauss unter Auflagen zulässig
| Nach § 169 Abs. 3 S. 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden ( § 169 Abs. 3 S. 2 GVG). |
Entscheidungsgründe
Der BGH hat im Steuerstrafverfahren gegen den ehemaligen Geheimagenten Mauss entschieden, dass Ton- und Filmaufnahmen von der Eröffnung der Urteilsgründe zulässig sind (BGH 9.1.19, 1 StR 347/18, Abruf-Nr. 206489).
Einschränkend verfügte der Senat allerdings, dass die Kameras ausschließlich auf die Richterbank auszurichten sind. Kameraschwenks und Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten bzw. der Zuhörer hat das Gericht untersagt. Ob das Steuergeheimnis weitergehende Einschränkungen gebietet oder Aufnahmen untersagt, lässt der Senat unbeantwortet. Aus seiner Sicht werden weder „besondere persönliche Daten“ des Angeklagten noch nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten Gegenstand bei der Verkündung der Entscheidung sein.
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