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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Hohe Steuerschäden rechtfertigen nicht automatisch eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen

    | Der BGH hat entschieden, dass hohe Steuerschäden allein nicht ausreichen, um eine Strafschärfung aus generalpräventiven Erwägungen zulasten des Angeklagten zu begründen (BGH 7.3.18, 1 StR 663/17, Abruf-Nr. 201006 ). |

     

    Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe nach Ansicht des Senats nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher Straftaten vom Gericht festgestellt worden ist. Das LG hatte dies in seinem Urteil nicht belegt, sodass der BGH die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückverwiesen hat.

     

    PRAXISTIPP | Bei der Strafzumessung ist der verursachte Steuerschaden nach ständiger Rechtsprechung der bestimmende Strafzumessungsgrund. Will das Gericht ‒ über diese allgemeine Strafzumessungsüberlegung hinaus den besonderen Strafschärfungsgrund der Generalprävention berücksichtigen, ist dies nur möglich, wenn im Urteil eine gemeingefährliche Zunahme vergleichbarer Straftaten festgestellt worden ist. Der BGH hat hierzu keine eigene Aussage getroffen, sodass die ergänzenden Feststellungen des Instanzgerichts zu dieser Frage abzuwarten sind.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 132 | ID 45287870