· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Insolvenz: Pflichten in der wirtschaftlichen Krise
| Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen ( BGH 27.3.12, II ZR 171/10, Abruf-Nr. 121764 ). |
Bei der zum Ausgleich unzureichender persönlicher Kenntnisse des Geschäftsführers heranzuziehenden fachlich qualifizierten Person muss es sich nicht zwingend um einen Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt handeln. Nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, bei denen auch die Größe des zu beurteilenden Unternehmens zu berücksichtigen sein kann, kann die Beratung durch geeignete Angehörige anderer Berufsgruppen gleichfalls zur Entlastung des Geschäftsführers genügen.
PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des BGH darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken. |