· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Kein Rangverhältnis bei der Vermögensabschöpfung
| Der BGH hat erstmals Folgendes entschieden: Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt (BGH 28.5.20, 3 StR 364/19, Abruf-Nr. 217346 ). |
Bisher gab es drei Auffassungen:
- Die Einziehung des Wertersatzes beim Tatbeteiligten und die Einziehung des Originalgegenstands beim Dritten sind nebeneinander anzuordnen; beide sollen als Gesamtschuldner haften (vgl. nur Köhler/Burkhard, NStZ 17, 665, 669; Baretto da Rosa, NJW 09, 1702, 1704).
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