· Nachricht · Bundesgerichtshof
Kein Schadenersatz für versehentlich ohne Abstimmung mit dem Mandanten eingereichte Selbstanzeige
| Der BGH hat entschieden ( 9.11.17, IX ZR 270/16, Abruf-Nr. 198619 ), dass eine Steuerpflichtige keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz i.H. von 71.000 EUR gegen ihren Berater hat, wenn dieser versehentlich ohne letztmalige Abstimmung eine für die Mandantin gefertigte Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht. |
Zwar hatte der Rechtsanwalt grundsätzlich die ihm obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Durch die Festsetzung und Nachzahlung der verkürzten Steuern war der Klägerin jedoch nach den Grundsätzen der normativen Schadenszurechnung kein ersatzfähiger Schaden (§ 249 Abs. 1 BGB) entstanden, weil sie in Einklang mit dem materiellen Recht den Steuernachzahlungen unterworfen wurde. Insofern ist kein schutzwürdiges Interesse des Mandanten auf Schadenersatzleistung anzuerkennen, wenn durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Beraters eine vom Mandanten zu verantwortende Steuerhinterziehung aufgedeckt wird.(DR)