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  • 23.12.2019 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Keine Einziehung der auf Bestechungsgelder entfallenden ESt

    | Der erste Senat des BGH hat klargestellt: Die auf Bestechungsgelder entfallende ESt kann nicht als Tatertrag eingezogen werden (BGH 5.9.19, 1 StR 99/19, Abruf-Nr. 211825 ). |