23.12.2019 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Keine Einziehung der auf Bestechungsgelder entfallenden ESt
| Der erste Senat des BGH hat klargestellt: Die auf Bestechungsgelder entfallende ESt kann nicht als Tatertrag eingezogen werden (BGH 5.9.19, 1 StR 99/19, Abruf-Nr. 211825 ). |
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