30.12.2019 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Kronzeugenregelung trotz Selbstanzeige anderer Tatbeteiligter
| Der BGH weist darauf hin, dass die Anwendbarkeit der sog. Kronzeugenregelung (Strafmilderung nach § 46b StGB) nicht zwingend bereits aufgrund der Selbstanzeige eines anderen Tatbeteiligten ausgeschlossen ist. Denn auch der Offenbarung von Wissen erst nach der Selbstanzeige eines anderen kann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung zukommen und damit ein freiwilliges Offenbaren darstellen, um Taten nach § 100a Abs. 2 StPO aufzudecken (BGH 27.8.19, 1 StR 586/18, Abruf-Nr. 211656 ). |
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