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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Kurze Freiheitsstrafen dürfen nur ausnahmsweise verhängt werden

    | Das LG hatte den Angeklagten wegen einer Tatserie von kleineren Steuerhinterziehungen verurteilt und ab einer Betragsschwelle von 2.000 EUR jeweils kurze Freiheitsstrafen von drei Monaten, darunter Geldstrafen, angesetzt. Die kurzen Freiheitsstrafen hielten nach Ansicht des BGH (23.11.17, 1 StR 150/17, Abruf-Nr. 198830 ) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. |

     

    Der BGH hat zwar keine Bedenken, dass das LG angesichts der gleichgelagerten Begehungsformen eine Kategorisierung nach der Schadenshöhe vorgenommen hatte. Nach § 47 Abs. 1 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten jedoch nur ausnahmsweise verhängt werden, wenn besondere Umstände eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter erforderlich erscheinen lassen.

     

    Zwar können kurze Freiheitsstrafen auch bei einer Vielzahl von einfachen Fällen möglich sein, insbesondere wenn der addierte Gesamtschaden hoch ist bzw. die Tatserie einzelne gewichtigere Fälle beinhaltet, bei denen mindestens sechsmonatige Freiheitsstrafen angemessen sind. Eine solche Fallkonstellation lag jedoch nicht vor, da in keinem Fall Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten (oder mehr) ausgeurteilt worden waren. Das Instanzgericht hätte deshalb ausführlich darlegen müssen, weshalb bei dem nicht vorbestraften Angeklagten gerade die Überschreitung der Schwelle von 2.000 EUR ein Umstand war, der für die betroffenen Einzelfälle die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich werden ließ.(DR)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 54 | ID 45093435