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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Nach § 154 StPO eingestellte Taten nur ausnahmsweise bei Strafzumessung und Einziehung zu berücksichtigen

    | Der BGH hat klargestellt, dass gemäß § 154 StPO eingestellte Taten nur dann strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt wurden (BGH 18.12.18, 1 StR 407/18, Abruf-Nr. 208190 ). Das LG hatte hier lediglich dargelegt, dass der Angeklagte in 39 eingestellten Fällen bis zu 500 Stangen Zigaretten in einer Gesamtliefermenge von 7.726 Stangen angekauft hatte. Da weitere konkrete Feststellungen fehlten, hob der BGH die LG-Entscheidung auf. |

     

    Hinsichtlich der Einziehung des Tatgewinns bestätigt der BGH das LG zunächst: Beim Weiterverkauf der Zigaretten erlangt der Steuerhehler auch den hieraus erzielten Erlös. Aufwendungen für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt (BGH 27.1.15, 1 StR 613/14, wistra 15, 236). Eine weitergehende Einziehung von Wertersatz in Bezug auf die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten hatte demgegenüber keinen Bestand. Da es an einer Rechtshängigkeit der Taten fehlt, können entsprechende Taterträge nur noch im selbstständigen Einziehungsverfahren (§ 76a Abs. 3 StPO) eingezogen werden. Dies setzt aber einen Antrag nach § 435 StPO voraus.(DR)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 103 | ID 45836606