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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Nachweis einer Steuerhinterziehung beim Schrotthandel über Strohleute

    | Auch ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum Hintermann jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann leistender Unternehmer i.S. des UStG sein ( BGH 8.7.14, 1 StR 29/14 ). |

     

    Der Angeklagte verkaufte als „ambulanter Schrotthändler“ in erheblichem Umfang Schrott- und Altmetalle. Kleinere Mengen verkaufte er im eigenen Namen. Weit überwiegend setzte er zum Verkauf des von ihm erworbenen Schrotts jedochStrohleute ein, um das Ausmaß seines Schrotthandels zu verschleiern und so seiner Steuerpflicht zu entgehen. Als ein solcher Strohmann fungierte auch der Zeuge D. Die an D ausbezahlten Kaufpreise einschließlich der Umsatzsteuer händigte D an den Angeklagten aus, erhielt aber Beträge von rund 300 EUR als Entlohnung für seine Tätigkeit.

     

    Der Angeklagte gab keine Umsatzsteuerjahreserklärungen (Jahre 2003 bis 2007), Einkommensteuererklärungen (VZ 2004 bis 2007) und Gewerbesteuererklärungen (VZ 2004 bis 2006) ab. Das LG verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung, weil es die über D erfolgten Schrottlieferungen ihm zurechnete, da er „wirtschaftlich ... der wahre Einlieferer des Schrotts“ gewesen sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil hält materiell-rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn die vom LG vorgenommene umsatz- und ertragsteuerliche Zurechnung der von D vorgenommenen Schrotteinlieferungen auf den Angeklagten wird von den Feststellungen nicht getragen. Allein die - für sich genommen rechtsfehlerfrei - festgestellte Strohmanneigenschaft reicht hierzu nicht aus.

     

    Eine Umsatzsteuererklärungspflicht des sogenannten Hintermanns kann in Scheinstrukturen nicht ohne Weiteres begründet werden, wenn die Abrechnung tatsächlich durch Dritte vorgenommen wird. Da es keine umsatzsteuerrechtliche Mitunternehmerschaft gibt, trifft Hintermann die sich aus einer Unternehmerstellung i.S. des § 2 UStG ergebende Erklärungspflicht für solche Geschäfte nur, wenn die Einlieferungen der vermeintlichen Strohleute durch ihn und nicht durch diese als leistende Unternehmer erfolgten. Auch ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum Hintermann jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann leistender Unternehmer i.S. des UStG sein (BGH 5.2.14, 1 StR 422/13, PStR 14, 93 ff.). Dem steht weder entgegen, dass er im Innenverhältnis die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen hat, noch, dass er zuvor kein Eigentum an den Liefergegenständen erworben hat. Unbeachtlich ist es auch, dass dem Strohmann der wirtschaftliche Erfolg seiner Tätigkeit letztlich nicht verbleibt. Für die umsatzsteuerrechtliche Einstufung des Strohmannes als Leistender reicht es nach Ansicht des BGH vielmehr aus, wenn er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über den Liefergegenstand zu verfügen.

     

    „Vorgeschobene“ Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind aber dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (§ 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen (BGH 5.2.14, a.a.O.). Ob dies der Fall ist, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab, die vom Tatgericht in einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu würdigen sind. Vorliegend genügte das landgerichtliche Urteil diesen Anforderungen nicht.

    Quelle: ID 42901363

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