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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Nicht neu, aber wichtig: Berater muss höchstrichterliche Rechtsprechung kennen

    | Der BGH weist in einer Entscheidung vom 25.9.14 (IX ZR 199/13 darauf hin, dass der Steuerberater grundsätzlich auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen darf. Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen zukommt, habe sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten. Maßgeblich sei die jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beratung. Über deren Entwicklung müsse sich der Berater anhand der amtlichen Sammlungen und der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten. |

     

    Eine Änderung der Rechtsprechung habe der Berater allerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn ein oberstes Gericht sie in Aussicht stellt oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an neueren höchstrichterlichen Erkenntnissen fehlt. Eine Verpflichtung des Beraters, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschließlich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, könne ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist.

     

    Hat der Berater eine Angelegenheit aus einem solchen Bereich zu bearbeiten, muss er nach Ansicht des BGH auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchsehen, wobei ihm ein realistischer Toleranzrahmen zuzubilligen ist. Dabei sei darauf abzustellen, mit welchem Grad an Deutlichkeit (Evidenz) eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist und eine neue Antwort auf eine bisher anders entschiedene Frage nahe legt. Ferner könne ins Gewicht fallen, mit welchem Aufwand - auch an Kosten - der Rechtsentwicklung im Interesse des Mandanten Rechnung getragen werden kann.

    Quelle: ID 43245940

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