· Nachricht · Bundesgerichtshof
Rechtsprechungsänderung: Zivilrechtliches Schmerzensgeld auch bei rechtmäßigen Polizeimaßnahmen
| Der BGH (7.9.17, III ZR 71/17, Abruf-Nr. 196816 ) hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGH 13.2.56, III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff.) entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sogenannte Aufopferung) auch einen Schmerzensgeldanspruch (immaterieller Schaden) umfasst. |
Folglich gilt: Eine letztlich unverdächtige Person, die zum Zweck der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO bei einem rechtmäßigen Polizeieinsatz verletzt wird, kann daher ‒ neben dem erlittenen Vermögensschaden ‒ auch Schmerzensgeld beanspruchen.
MERKE | Insbesondere bei Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen kann sich bei zu Unrecht erlittener Haft eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden ergeben. Darüber hinaus haben mittlerweile eine Vielzahl von Bundesländern Bestimmungen in den landesspezifischen Polizeigesetzen eingeführt, nach denen immaterielle Schäden bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch bei vorbeugenden präventiv-polizeilichen Maßnahmen ersatzfähig sind. (DR) |