· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Restschuldbefreiung: Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV
| Hat sich der Schuldner wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a StGB strafbar gemacht, gehören Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. |
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des BGH (16.2.12, IX ZR 218/10, Abruf-Nr. 121064) verdeutlicht sehr anschaulich, wie eng straf- und zivilrechtliche Fragen miteinander verknüpft sind. Die Versagung der Restschuldbefreiung gehört zu einer der einschneidendsten Nebenfolgen einer Straftat. |
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 133 | ID 33024560