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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Selbstleseverfahren im Steuerstrafprozess

    | In einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhehlerei ( § 374 AO ) hat der BGH (5.2.14, 1 StR 706/13 ) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Urkunden und sonstige Schriftstücke nur dann im Wege des Selbstleseverfahrens ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wenn nach dessen Durchführung zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten (§ 249 Abs. 2 S. 1 und 3 StPO ). |

     

    Die Durchführung des Selbstleseverfahrens kann als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (§§ 273, 274 StPO). Die vorliegend im Protokoll verwendete Formulierung „Die Schöffen haben … von den genannten Urkunden Kenntnis genommen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten … Gelegenheit zur Kenntnisnahme.“ reicht hierfür nicht aus. Die Gelegenheit zur Kenntnisnahme genügt nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden.

    Quelle: ID 42689874

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