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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Steuerhinterziehung vor fünf Jahren steht Wiederzulassung als Rechtsanwalt nicht entgegen

    | Der BGH (14.1.19, AnwZ (Brfg) 50/17, Abruf-Nr. 207260 ) hat entschieden, dass eine Steuerhinterziehung (Geldstrafe von 90 Tagessätzen je 100 EUR) einer Wiederzulassung als Rechtsanwalt nicht entgegensteht, wenn seit der Tat fünf untadelige Jahre vergangen sind. |

     

    Zwar hält der Senat bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit des Rechtsanwalts begründenden Straftat und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vorliegend bewertete der BGH die Hinterziehung als eher leichtere Tat. Wegen des darüber hinaus erfolgten Zeitablaufs von fünf Jahren seit Tatbegehung habe die Hinterziehung bei der Beurteilung der Unwürdigkeit erheblich an Bedeutung verloren und stehe einer Wiederzulassung nicht mehr entgegen.(DR)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 101 | ID 45798246