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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Steuerprozess gegen Schreiber startet neu

    | Der für das Steuerstrafrecht zuständige 1. Strafsenat des BGH hat am 6.9.11 (1 StR 633/10, Abruf-Nr. 113083 ) ein Urteil des LG Augsburg vom 5.5.10 gegen Karlheinz Schreiber aufgehoben. Das LG hatte Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit die StA darüber hinaus eine Verurteilung wegen Bestechung erstrebt hatte, folgte das LG dem nicht; hiergegen richtete sich die - erfolgreiche - Revision der Staatsanwaltschaft. |

     

    Nach den ursprünglichen Urteilsfeststellungen verschwieg Schreiber in seinen ESt-Erklärungen für die VZ 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielt hatte. Hierdurch sollen gegenüber dem deutschen Fiskus ESt i.H. von mehr als 14 Mio. DM hinterzogen worden sein. In diesem Punkt war die Revision von Schreiber mit einer Verfahrensrüge erfolgreich. Das LG hat nach Ansicht des BGH einen Beweisantrag zur steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ i.S. des DBA mit Kanada zu Unrecht abgelehnt. Inwieweit jedoch die Provisionseinkünfte der deutschen ESt unterfallen, hängt genau von dieser Fragestellung ab.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 241 | ID 29207970