· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Strafzumessung bei einem Steuerberater
| Der BGH kritisiert in einer Revisions entscheidung vom 27.7.16 (1 StR 256/16, Abruf-Nr. 188379 ) die strafzumessungsrechtlichen Ausführungen des LG Kassel. Das LG habe im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick genommen. Die Begehung einer - hier versuchten - Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater könne gemäß § 89 Abs. 1 StGB, § 90 Abs. 1 Nr. 5 StBG als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen. |
Steht die Möglichkeit eines Verlusts der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz im Raum, muss das im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig berücksichtigt werden. Dem habe die Strafkammer nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des § 70 StGB erörtert und die Anordnung des Berufsverbots im Ergebnis abgelehnt. Vorliegend konnte der BGH nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die möglichen berufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte.