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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    | Das LG hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen - insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. EUR hinterzogen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Laut Pressemitteilung hat der BGH nun am 7.2.12 (1 StR 525/11 ) die Entscheidung des LG Augsburg aufgehoben. |

     

    Damit bestätigt der BGH seine Strafzumessungsmaßstäbe, die er in der Entscheidung vom 2.12.08 (1 StR 416/08, PStR 09, 15 ff.) entwickelt hat: Danach kommt bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe von im Höchstmaß zwei Jahren nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

     

    Die Strafzumessung des LG weise Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände sei mildernd berücksichtigt worden; ferner seien gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat - z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen - bei der Strafzumessung außer Betracht geblieben. Die Urteilsgründe lassen besorgen - so der 1. Strafsenat -, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Dem tritt der BGH entschieden entgegen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 53 | ID 31735430