· Nachricht · Bundesgerichtshof
Urteil gegen Werner Mauss aufgehoben
| Der 1. Strafsenat hat das Urteil des LG Bochum auf die Revision des Angeklagten Werner Mauss insgesamt und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurückverwiesen (BGH 10.1.19, 1 StR 347/18, Abruf-Nr. 206489 ). |
Das LG Bochum hatte den Ex-Agenten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des LG erzielte Mauss in den VZ 2002 bis 2011 aus Stiftungsvermögen erhebliche Zinsgewinne und gab diese in den Steuererklärungen nicht an, wodurch er Einkommensteuer von jeweils über 1 Mio. EUR jährlich verkürzt haben soll.
Der 1. Strafsenat erachtete die Ausführungen des LG für widersprüchlich. Obwohl dieses festgestellt hatte, der Angeklagte sei davon ausgegangen, selbst nicht steuerpflichtig bezüglich der Kapitalerträge zu sein, bejahte es einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung. Auch die Ausführungen zu einen (vermeidbaren) Verbotsirrtum beanstandet der BGH.(CW)