17.09.2015 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Verjährung der Haftung des früheren Steuerberaters
| Weist ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters; mit einem späteren, aufgrund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit. Hierauf weist der BGH in seiner Entscheidung vom 23.4.15 (IX ZR 176/12, Abruf-Nr. 144517 ) hin. (CW) |
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