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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Vorsteuerabzug: Wusste der Steuerpflichtige um seine Einbindung in den Umsatzsteuerbetrug oder hätte er es wissen können?

    | Derjenige, der die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht, macht unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er sich mit dem der Rechnung zugrunde liegenden Erwerb an einem in eine „Mehrwertsteuerhinterziehung“ einbezogenen Umsatz beteiligte (BGH 7.10.14, 1 StR 182/14, Abruf-Nr. 175067). Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht aus solchen Rechnungen nicht. |

     

    Das Recht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) entfällt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Leistungsbezugs von der Einbeziehung in die „Mehrwertsteuerhinterziehung“ wusste oder hätte wissen müssen (BGH 1.10.13, 1 StR 312/13, NStZ 14, 331, 333). Angesichts der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Leistungsbezugs lässt eine zeitlich danach eintretende Kenntnis von der Einbindung in die „Mehrwertsteuerhinterziehung“ das Recht zum Vorsteuerabzug nicht entfallen.

     

    In einem Urteil muss deshalb detailliert nachvollzogen werden können, zu welchen Zeitpunkten der jeweilige Leistungsbezug erfolgte und ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zumindest um die Einbindung der bemakelten Gesellschaft in die Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder hätte wissen müssen.

    Quelle: ID 43246644