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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Zurechnung von finanzbehördlichem Wissen

    | Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt ( BGH 26.6.14, IX ZR 200/12, Abruf-Nr. 142225 ). |

     

    Der BGH nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des Gerichts vom 30.6.11 (IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201). Die dort angenommene aufgabenbezogene Handlungs- und Informationseinheit entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Behörde von der Möglichkeit der Wissensbeschaffung bei anderen Behörden desselben Rechtsträgers Gebrauch macht. Nach der BGH-Entscheidung vom 30.6.11 gilt: Holt eine Behörde von anderen Behörden desselben Landes Informationen ein, um eine Schuld des Landes im Wege der Aufrechnung tilgen zu können, müssen auch die Informationen verlangt und erteilt werden, die der Wirksamkeit einer Aufrechnung insolvenzrechtlich entgegenstehen können. Unterbleibt die vollständige Mitteilung aller bekannten rechtserheblichen Umstände, hat dies zur Folge, dass sich die handelnde Körperschaft auf die Unkenntnis solcher Umstände nicht berufen darf. Die Behörde muss sich das gesamte rechtserhebliche Wissen hinsichtlich des abgewickelten Vorgangs zurechnen lassen, mithin auch das Wissen um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt des § 140 InsO. Ab dem Zeitpunkt der Wissensbeschaffung ist auf das zuzurechnende Gesamtwissen der beteiligten Behörden abzustellen.

     

    Es genügt für die Wissenszurechnung, dass die Möglichkeit bestand, die Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Organisation zusammenzuführen. Die Wissenszurechnung findet deshalb auch statt, wenn die zuständige Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt - vorliegend erst im Prozess über die eingeklagte Bauforderung - prüft, ob sie mit rückständigen Steuerforderungen aufrechnen kann.

    Quelle: ID 43099232

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