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  • · Nachricht · Bundesverwaltungsgericht

    Reserveoffizier wegen Steuerhinterziehung degradiert

    | Begeht ein Reserveoffizier nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst wiederholt Steuerhinterziehungen im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich, begründet dies regelmäßig ein unwürdiges Verhalten, das seine Degradierung rechtfertigt. |

     

    Das BVerwG (7.3.19, 2 WD 11/18, Abruf-Nr. 209386) weist ‒ unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ‒ darauf hin, dass zum Nachweis des unwürdigen Verhaltens die in einem Strafbefehl getroffenen Tatsachenfeststellungen nach § 84 Abs. 2 WDO herangezogen werden können, wenn die Beteiligten keine substanziierten Zweifel geltend gemacht haben. Das BVerwG vollzieht damit im Wehrdisziplinarrecht die bereits zum allgemeinen Disziplinarrecht (§ 57 Abs. 2 BDG) ergangene, gleichlautende Rechtsansicht nach (BVerwG 26.9.14, 2 B 14.14, juris).

     

    MERKE | Mit der Rechtsprechungsänderung wird Strafbefehlen ein erhebliches Präjudiz für anschließende wehrdisziplinarische Feststellungen zuerkannt. Eine zwingende Bindungswirkung, ohne Widerspruchsmöglichkeit für Betroffene, sieht § 84 Abs. 1 WDO allerdings nur bei rechtskräftigen Strafurteilen vor. (DR)

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 155 | ID 45972320