· Fachbeitrag · Bundesverwaltungsgericht Schweiz
Amtshilfegesuch der USA zur Credit Suisse genügt nicht für die Herausgabe von Bankdaten
| Mit Urteil vom 5.4.12 hat das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz der Beschwerde eines Kunden der Credit Suisse gegen die Herausgabe seiner Kundendaten an die amerikanische Steuerbehörde stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts sind die im Amtshilfegesuch formulierten Suchkriterien für die Identifikation der Bankkunden (Kategorie 2) so abgefasst, dass vor allem bloße Steuerhinterziehungen darunter fallen, für welche nach dem DBA zwischen der Schweiz und den USA keine Amtshilfe geleistet wird. |
Die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten (IRS) hat am 26.11.11 ein Amtshilfegesuch an die Schweiz gerichtet, in dem sie der Credit Suisse vorwirft, Mitarbeiter der Bank hätten in den USA steuerpflichtigen Kunden aktiv dabei geholfen, Einkommen und Vermögen vor dem Fiskus zu verbergen. Im Amtshilfegesuch werden keine Kundennamen genannt, sondern es wird nur das Verhalten der Bankmitarbeiter umschrieben. Zudem werden vier Kategorien von Identifikationskriterien aufgeführt, mittels derer die Bank auf die vom Amtshilfegesuch betroffenen Kunden schließen kann.
PRAXISHINWEIS | Dem Vernehmen nach hat die Credit Suisse die Daten von mehr als 600 Kunden an die Eidgenössische Steuerverwaltung geschickt, von wo aus sie an die USA gehen sollten. Die Daten zu 150 Personen sollen bereits ausgeliefert worden sein, weil die betroffenen Personen keinen Einspruch erhoben haben. Es sollen noch zahlreiche weitere Verfahren anhängig sein, der überwiegende Teil befindet sich wohl noch in der behördlichen Prüfung.
Abzuwarten bleibt, welche Konsequenzen dieses Urteil im Verhältnis Schweiz und den USA haben wird. Daran anknüpfend wird sich auch zeigen, ob der aktuelle Gesprächsvorgang zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland betroffen sein wird, denn wiederholt wurden gerade die Forderungen der USA als Argument dafür herangezogen, dass auch Deutschland „härter“ mit der Schweiz verhandeln müsse. Indem nun aber die Schweizer Justiz reagiert, wird deutlich, dass Amts- und Rechtshilfehandlungen eine hinreichende rechtliche Basis haben müssen, die die Justiz unabhängig und unbeeinflusst prüft und bewertet. |