11.10.2021 · Nachricht · BVerfG
Vollverzinsung verfassungswidrig – Hinterziehungszinsen nicht?
| § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO ist für Zeiträume ab 1.1.14 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Das hat das BVerfG für steuerliche Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden und damit die starre Vollverzinsung i. H. von 6 Prozent p. a. für verfassungswidrig erklärt. |
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