· Nachricht · Cum-Ex-Geschäfte
Kein Vollbeweis: Bescheinigung über Kapitalertragsteuer
| Das FG Hessen hat sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Beweiswert einer unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigung zukommt (FG Hessen 6.4.21, 4 V 723/20). |
Zum Hintergrund: Bei „Cum- /ex-Geschäften“ geht es um den Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt.
Zur Beweislage: Die Bescheinigung über Kapitalertragsteuer liefert nach Ansicht des FG Hessen keinen Vollbeweis dafür, dass Kapitalertragsteuer erhoben wurde. Sie sei nur ein unverzichtbares Nachweismittel, um zu ermöglichen, dass praktikabel und rechtssicher Kapitalertragsteuer angerechnet werde. Lägen Indizien vor, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Aktien aus einem Leerverkauf stammten und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden, greife der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht ein.
Bei sog. Back-to-Back-Geschäften, bei denen sich der Broker als Aktienverkäufer nahezu zeitgleich selbst mit den Aktien eindecke, die von einer ausländischen Depotbank geliefert werden, bestehe kein Anscheinsbeweis zugunsten der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Auszahlung der Nettodividende an die Depotbank des Aktienkaufes.
Von der Nichterhebung der Kapitalertragsteuer könne auch ausgegangen werden, wenn die Aktien über sog. Futures oder Calloptionen wieder an den ursprünglichen Aktienlieferanten zurückübertragen werden und eine Differenzbetrachtung der Einkaufs- und Rückkaufspreise zzgl. der Nettodividende einen Verlust ergebe, sodass das Geschäft nur durch die Aufteilung der nicht entrichteten Kapitalertragsteuer profitabel werde.
Quelle: Pressemitteilung des FG Hessen vom 10.6.21