· Nachricht · Cum-Ex-Verfahren
Banker des Bankhauses W. rechtskräftig wegen Cum-Ex verurteilt
| Der BGH hat die Revision des angeklagten Bankers als unbegründet verworfen. Das Urteil des LG ist rechtskräftig. Dieses hatte den Banker im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 100.000 EUR angeordnet (BGH 6.4.22, 1 StR 466/21). |
Der Angeklagte A war Leiter des Bereichs Bilanz, Rechnungswesen und Controlling (bis Mitte 2010) und Prokurist des Bankhauses W. Er verantwortete die von der Bank in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte. Deren Ziel war es, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe an das Bankhaus W. zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde. Die Körperschaftsteuererklärungen, die falschen Angaben zu ‒ tatsächlich nicht bestehenden ‒ Erstattungsansprüchen der Bank enthielten, unterzeichnete der Angeklagte entweder selbst oder er prüfte die vorbereiteten Entwürfe und gab sie trotz falscher Angaben zur Unterschrift frei. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der A, dass das zuständige FA an das Bankhaus W. zu Unrecht insgesamt über 168 Millionen EUR zahlte.