· Fachbeitrag · Cum/Ex
Cum/Ex-Geschäfte sind jetzt auch vor dem FG
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| In der Vorlage einer formal richtigen, aber inhaltlich unzutreffenden Steuerbescheinigung liegt eine Täuschung über die Tatsache der Erhebung der Kapitalertragsteuer. Das hat das FG Hamburg entschieden. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von sog. Cum/Ex-Geschäften einer Organgesellschaft der Klägerin (K) in 2007 bis 2009. Bei den sog. Cum/Ex-Geschäften handelt es sich ‒ allgemein gesprochen ‒ um eine Form des klassischen Dividendenstrippings: Die Aktien werden kurz vor oder am Dividendenstichtag und damit mit („cum“) Dividendenanspruch von einem Erwerber gekauft. Die Lieferung der Aktien erfolgt nach den Börsenregularien regelmäßig nicht am Kauftag, sondern zwei Börsentage danach. Dies wird nach den handelstypischen Abkürzungen als „t + 2“-Lieferung bezeichnet. erfolgt die Lieferung ohne Dividendenanspruch („ex“).
Die Abwicklung erfolgte bei einem klassischen Inhaberverkauf über die Börse folgendermaßen: Jeder Käufer, der eine Aktie vor dem Dividendenstichtag erwarb (also „cum“), diese aber erst nach dem Dividendenstichtag geliefert bekam, erhielt neben der „ex“-Aktie einen Betrag i. H. d. Nettodividende gutgeschrieben. Spiegelbildlich zu dieser Gutschrift beim Käufer brachte die Depotbank beim Verkäufer einen Sperrvermerk an, der am Dividendenstichtag dazu führte, dass dem Verkäufer die Nettodividende nicht mehr gutgeschrieben wurde, obwohl die Aktie noch in seinem Depot war. Die Steuer auf die Dividende hatte zuvor bereits der Emittent abgeführt.
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