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  • · Fachbeitrag · Editorial

    „Alexa, fertige bitte die Einlassung!“

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, was ist, wenn anstelle von Alexa indes Johannes, Georg, Ruth, Marita, Werner, Simone, Alexander, Franziska, John, Erika, Sharon und Willy Adressaten des prinzipalen Zurufs wurden? |

     

    Ein, so der 1. Strafsenat des BGH, seit 1982 als niedergelassener Rechtsanwalt tätiger Angeklagter A beschäftigte über ein von ihm praktiziertes „Modell der freien Mitarbeiterschaft“ als alleiniger Kanzleiinhaber zwölf Rechtsanwälte zum Schein als selbstständige freie Mitarbeiter, die tatsächlich bei ihm abhängig beschäftigt gewesen waren (BGH 8.3.23, 1 StR 188/22). Der A wies den zwölf Kollegen/innen die zu bearbeitenden Mandate zu. Sofern sie keine auswärtigen Termine wahrnehmen mussten, erbrachten sie ihre Tätigkeiten, wie vom A erwartet und eingefordert, zu den Kanzleizeiten nahezu ausschließlich in den Kanzleiräumlichkeiten.

     

    Zwar könne es die Eigenart der Anwaltstätigkeit als eine Dienstleistung höherer Art mit einer sachlichen Weisungsfreiheit einerseits und einem weitgehend durch Sachzwänge bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablaufs mit sich bringen, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbstständiger Ausübung nicht mehr erlaube. Sofern allerdings die Weisungsgebundenheit eines Rechtsanwalts deutlich über das sich aus Sachzwängen ergebende Maß hinausgehe, könne dies ein deutliches Zeichen sein, dass eine solche Tätigkeit als eine abhängige Beschäftigung zu qualifizieren sei. Soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlören, müsse im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung den übrigen Merkmalen mehr Gewicht beigemessen werden. In diesen Fällen sei vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen. Insoweit sei vor allem entscheidend, ob die Tätigkeit mit einem Verlustrisiko belastet sei. Wenn insbesondere die Vergütung faktisch als festes Jahresgehalt ausbezahlt werde, spräche dies für eine Scheinselbstständigkeit.