· Fachbeitrag · Editorial PStR 03/2024
BGH erinnert an RA Mahatma Gandhi
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, belesene Zeitgenossen fühlen sich beim Studium der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH (5.9.23 1, StR 207/23) an ‒ Rechtsanwalt ‒ Mahatma Gandhi erinnert: „Ohne ordentliche Buchführung ist es unmöglich, die Wahrheit in ihrer ursprünglichen Reinheit aufrechtzuerhalten.“ FAO-fortbildungsnachweisverpflichtete Fachanwälte für Steuerrecht und/oder Strafrecht schütteln nur den Kopf und blättern im Seminarverzeichnis sogleich weiter. Seminarangebote „Bilanzen lesen und verstehen“ werden nur in den letzten Verzweiflungswochen des Dezembers eines Jahres belegt, wenn das 15-Stunden-Quantum noch nicht erreicht ist. Der Verzweiflungsgrad entspricht in etwa dem des 24. Dezember gegen 12 Uhr, wenn noch Geschenke fehlen und minütlich die Preisgrenze höher gefahren wird. |
Die Rüge des BGH gleicht einem fulminanten Wirkungstreffer: „Bezüglich der Einkommen- und der Gewerbesteuer kann der Senat den insoweit widersprüchlichen Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, auf welche Art der Angeklagte seinen Gewinn … ermittelte. Schon dies hat zur Folge, dass der vom Landgericht angenommene Schuldumfang einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. … Für Gewinneinkünfte sieht § 4 Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich die Ermittlung aufgrund des (bilanziellen) Bestandsvergleichs vor. … Allerdings konnte der Angeklagte, der nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet war, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 S. 1 EStG wahlweise auch durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. … Ob und ggf. wie der Angeklagte das ihm gem. § 4 Abs. 3 S. 1 EStG zustehende Gewinnermittlungswahlrecht ausgeübt hat, teilt das Landgericht nicht mit. … Die Wahl der Gewinnermittlungsart kann steuerstrafrechtlich nicht dahinstehen, denn sie ist … unmittelbar ergebnisrelevant.“
In der Folge hob der BGH den Strafausspruch auf, „weil der Ansatz der Umsatzsteuer sich bei der Ertragsteuer nicht unerheblich auf den Verkürzungsumfang der festgestellten Einzeltaten“ auswirke.
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