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  • · Fachbeitrag · Eigenheimzulage

    EigZul: Steuerpflichtiger hat Subventionen erschlichen, Rückforderungsanspruch entfällt

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Der BFH hat bestätigt, dass die Festsetzungsfrist für die EigZul sich nicht auf zehn Jahre verlängert, wenn die EigZul durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Dezember 02 kaufte die Klägerin K ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Im Januar 03 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Drei Monate danach war der Kaufpreis fällig. Gefahr, Nutzen und Lasten sollten erst auf den Erwerber übergehen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt worden war. K zahlte den Kaufpreis jedoch nicht. Gleichwohl zog sie im Mai 03 in das Haus ein. Im Einvernehmen mit der Verkäuferin zahlte sie monatlich 745,80 EUR an die Verkäuferin bzw. deren Söhne als Rechtsnachfolger.

     

    Im März 04 beantragte K EigZul ab dem Jahr 03. Zur Begründung gab sie an, das Grundstück erworben zu haben. Besitz, Nutzungen und Lasten seien am 27.12.02 übergegangen; das Gebäude werde seit dem 1.5.03 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Das FA forderte daraufhin die Vorlage des Kaufvertrags, den Nachweis über die Kaufpreiszahlung und über den Beginn der Eigennutzung sowie die Finanzierungsunterlagen. K legte lediglich den Kaufvertrag und eine Meldebestätigung über ihren Einzug zum 1.5.03 vor. Ohne Rücksicht auf die Unvollständigkeit der Antwort bewilligte das FA die EigZul für die Jahre 03 bis 10 (Bescheid vom 6.7.04).

     

    Im Juli 2012 erhielt das FA Kenntnis davon, dass der Eigentumsübergang nicht im Grundbuch eingetragen und der Kauf rückgängig gemacht worden war. Die Rechtsnachfolger der Verkäuferin hatten im April 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rückabwicklung gerichtlich durchgesetzt. Mit Bescheid vom 25.10.12 hob das FA die Festsetzung der EigZul auf und forderte die empfangenen Leistungen zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH (12.1.16, IX R 20/15, Abruf-Nr. 184145) hat die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Entgegen der Auffassung des FG war die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheids abgelaufen.

     

    Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG sind auf die EigZul die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (§ 155 Abs. 4 AO) sinngemäß anzuwenden. Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Wird eine Steuer oder Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird (§ 170 Abs. 3 AO).

     

    Vorliegend wurden aber keine Steuern hinterzogen: Nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des BFH ist das Erschleichen der Investitionszulage keine „Steuerhinterziehung“ i. S. von § 71 AO (BFH 19.12.13, III R 25/10, PStR 14, 140). Das Erschleichen der EigZul ist danach ebenfalls keine Steuerhinterziehung i. S. von § 169 Abs. 2 S. 2 AO - so vorliegend der IX. Senat des BFH. Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich (bei § 169 Abs. 2 S. 2 wie bei § 71 AO) mangels einer steuerlichen Definition nach den §§ 370, 378 AO (BFH 29.10.13, VIII R 27/10, BStBl II 14, 295, m. w. N.). Das strafbare Erschleichen einer Subvention wird aber nicht von den §§ 370, 378 AO erfasst, sondern von § 264 StGB.

     

    Die Frist begann mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen, denn K hatte den Antrag auf EigZul im März 04 gestellt. Die Festsetzungsfrist lief am 31.12.08 ab. Der Bescheid vom 25.10.12 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.1.13 verstößt gegen § 169 Abs. 1 S. 1 AO. Er wird ersatzlos aufgehoben (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Damit entfällt zugleich der Rückforderungsanspruch (§ 14 EigZulG).

     

    Relevanz für die Praxis

    Wenn das vorstehende Ergebnis als nicht sachgerecht empfunden wird, wäre es die Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Rechtszustand zu ändern. Es ist aber nicht die Aufgabe der Rechtsprechung, Recht zu überdehnen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 83 | ID 43922876