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  • · Fachbeitrag · Einfuhrumsatzsteuer

    Zigarettenschmuggel

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht nur, wenn eine Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen ist, bevor sie im Erhebungsgebiet sichergestellt worden ist. Dies setzt eine über den Transit hinausgehende Behandlung der Ware voraus, die dazu geführt hat oder führen würde, dass ein steuerbarer Umsatz entsteht. Zigaretten, die nach 50 Minuten im Transit in einen anderen Mitgliedstaat im Erhebungsmitgliedstaat beschlagnahmt wurden, sind nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen. Dies hat das FG Hamburg aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) wendet sich gegen die Festsetzung von EUSt und Tabaksteuer auf eingeschmuggelte Zigaretten. Ab 2006 führten eine deutsche Zolldirektion und die tschechische Polizei strafrechtliche Ermittlungen insbesondere gegen K durch. Hierbei wurden ab November 2006 auch Telefonanschlüsse sowie Unternehmen überwacht. Die tschechischen Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, weil die Einfuhr unverzollter Zigaretten nach Tschechien nicht nachweisbar war. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Hamburg aus Mai 2009 übermittelten die tschechischen Behörden im September 2009 verschriftete Aufzeichnungen von Telefongesprächen sowie Audio-CDs mit insgesamt rund 45.000 abgehörten Telefongesprächen zu Containertransporten vom 8.9.07, 16.11.07 und 25.3.08.

     

    Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 16.11.11 setzte der beklagte Zoll EUSt, Zoll und Tabaksteuer gegen K fest. Er habe in zwei Fällen vorschriftswidrig Zigaretten über die Freizone Hamburg in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) verbracht. K legte Einspruch ein, wurde allerdings parallel durch das Landgericht Hamburg wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, § 373 AO) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung waren die Fälle, für die vorliegend Einfuhrabgaben festgesetzt wurden.